Vereinssatzung des Wittower Segelvereins e.V. in der Fassung vom 07.03.1995§ 1 Vereins NameDer Verein führt den oben genannten. Namen . Er soll in das Vereins Register beim Amtsgericht Bergen eingetragen werden . Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e. V. (eingetragener Verein).Sitz des Vereins ist Dranske . Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Gemeinde Dranske und die Halbinsel Wittow.§ 2 AufgabenDer Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderungen der Leibes Übungen , durch Vorträge und andere geeignete Veranstaltungen erreicht.Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben Ordnung 1977 ( § 51 ff . AO ) und zwar insbesondere dadurch , dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten , Sportanlagen und sonstigen Geräte zur Verfügung stellt.Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäfts Betriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.Die Inhaber von Vereins-Ämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.§ 3 MitgliedschaftDie Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen , außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen . Ordentliche Mitglieder. sind all diejenigen , die sich aktiv an der Vereins-Führung betätigen .Als außerordentliche Mitglieder. können Förderer des Vereins aufgenommen werden , sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages .Ehrenmitglieder sind Personen , die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben . Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.§ 4 AufnahmeverfahrenMitglied des Vereins kann jeder unbescholtene , mindestens 16 Jahre alte Person werden .Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten . Der Aufnahmeantrag soll den Namen , Stand , das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten . Minderjährige Mitglieder. bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Der Aufnahmeantrag ist vor der Entscheidung zwei Wochen am schwarzen Brett auszuhängen , damit die übrigen Mitglieder. die Gelegenheit haben , sich über die Aufnahme des neuen Mitglieds. zu äußern . Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand . Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben . Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.§ 5 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod , durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung . Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand . Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahrs erfolgen . Erfolgt die Kündigung verspätet , so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich .Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen , wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat , die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.§ 6 Beiträge und AufnahmegebührBei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten . Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Personen die noch nicht volljährig sind , sind von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr befreit. Der Beitrag ist jeweils im Januar eines Kalenderjahrs fällig. Er ist im voraus zu entrichten. Ist das Mitglied. mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders angemahnt. Für Beitragsrückstände berechnet der Verein nach Ablauf von 6 Monaten 8% Zinsen.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ebenfalls von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, so können die Beiträge entweder gestundet oder teilweise, bzw. ganz erlassen werden . Der Erlaßantrag ist an den Vorstand zu richten , der über diesen entscheidet.Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit .§ 7 Rechte und Pflichten der MitgliederJedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt , an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.Die zur persönlichen Nutzung übergebenen Boote sind personengebunden . Eine Benutzung durch andere Sportler bedarf der Genehmigung des eingetragenen Nutzers bzw. in begründeten Ausnahmefällen des Vorstandes.Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.Die Mitglieder haben die gültige Vereinssatzung zu achten . Jeder Wohnungswechsel ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.§ 8 Besondere NutzungsrechteFür die Einbringung der Steganlage in das Vereinsvermögen erhalten die nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Wittower Segelvereins das Recht zur kostenlosen , zeitlich unbefristeten Nutzung eines Tiefwasserliegeplatzes:Arndt , KlausThomas ArndtBehtge , GünterBlock , UdoHeese , MichaelHeyde , WolfgangHöckstra , JanKanneberg , LutzStechow , WolfgangSosnowski , Hans§ 9 VereinsorganeDie Organe des Vereins sind :a) die Mitgliederversammlungb) der Vorstand§ 10 VorstandDer Vorstand besteht aus sechs volljährigen Mitgliedern und zwar aus :a) dem 1. Vorsitzendenb) dem 2. Vorsitzendenc) dem Schatzmeisterd) dem Schriftführere) dem Sport - u . Hallenwartf) dem StegwartDie Mitglieder. des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt , dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus , so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen . Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes . Eine Ersatzwahl kann unterbleiben , wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitglieds. beschlussfähig geblieben ist.Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein , durch Amtsenthebung und Rücktritt.Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder. ihres Amtes entheben.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären . Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.Der Rücktritt ist erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.§ 11 Aufgaben des VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins . Er ist für alle Aufgaben zuständig , die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungb) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlussesc) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungd) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichenMitgliederversammlunge) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens , letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereins-Endesf) die Aufnahme und Streichung von Vereins Mitgliederng) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins .§ 12 VertretungsbefugnisDer Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außer gerichtlich in allen Fällen (§6 Abs. 2 BGB) , soweit erforderlich , nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung und im Vorstand . Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt , auch in Angelegenheiten , die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen ,unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen .Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.Der 1. Vorsitzende wird bei Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden vertreten.Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist .Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig , wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher , Unterlagen , die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Sportbetrieb und die Ordnung und Sicherheit verantwortlich.§ 13 Beschlussfähigkeit des VorstandesDer Vorstand ist beschlussfähig , wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind . Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich , fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen . Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den AusschlagEiner Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag schriftlich zustimmen.Schriftliche Bekanntmachungen des Vereins , wie Urkunden , sind vom 1. Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und Schriftführer , sofern sie Kassengeschäfte betreffen , neben dem 1. bzw. 2. Vors. und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterschreiben.§ 14 MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines Kalenderjahrs abgehalten . Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.§ 15 Aufgaben der MitgliederversammlungDer Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschluss; Entlastung des Gesamtvorstandes;b) die Beschlussfassung über den Voranschlag ;c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes ;d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder , sowie für Jugendliche . Weiterhin die Höhe der zu leistenden Arbeitsstunden und die Festsetzung eines Stundensatzes zur Abgeltung nicht geleisteten Arbeitsdienstes, die Höhe einer eventuell notwendigen Umlage zur Finanzierung bestimmter Vorhaben;e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;h) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen.Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält . Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.Sind Satzungsänderungen erforderlich , ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen , zur Auflösung des Vereins von vier fünftel der erschienenen , gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.Bei Neu - oder Ergänzungswahlen ist derjenige gewählt , der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben .Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten , so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.Gewählt ist derjenige , der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält ; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.§ 16 Außerordentliche MitgliederversammlungDie Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand . Der Vorstand ist dazu verpflichtet , wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.§ 17 OrdnungsmaßnahmenWegen schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt , folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen :1. Verwarnung2. Ordnungsgeld bis 200,- DM3. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung derSportanlagen4. Ausschluss aus dem VereinJeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.§ 18 HaftungFür Schäden gleich welcher Art , die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb im Verein entstanden sind , haftet der Verein nur , wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person , für die der Verein nach dem bürgerlichen Recht einzustehen hat , Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.§ 19 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein zu übergeben.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt , sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt.Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.Dranske, den 7. April 1995